REACH (EU-Chemikalienverordnung)
Registrierungspflicht
Bei unseren Sinterlagern & Sinterfiltern/ Schalldämpfern handelt es sich - gemäss der Definition in Artikel 3, Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr.1907/ 2006 (REACH) - um
Erzeugnisse
da die spezifische Form bzw. die Gestalt in grösserem Masse die Funktion bestimmt als die chemische Zusammensetzung.
Erzeugnisse an sich sind unter REACH nicht registrierungspflichtig!
Es besteht jedoch eine Registrierungspflicht für Stoffe in Erzeugnissen, wenn diese daraus unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen freigesetzt werden sollen (Artikel 7, Absatz 1)
Dies ist jedoch (in der Regel) bei unseren Produkten n i c h t der Fall.
Mitteilungspflicht
Wir verwenden bzw. setzen keine besorgniserregende Stoffe ein!
Unsere Produkte enthalten keine Stoffe der *Kandidatenliste (Stand 28.10.08) gem. Art. 59 (1, 10) der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 („REACH“ über 0,1 Massen %).
Demzufolge entfällt für uns auch eine allfällige Mitteilungspflicht.
Anmerkung
Als besonders besorgniserregende Stoffe in Erzeugnissen gelten, wenn diese in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent in dem Erzeugnis enthalten sind und in einer Menge von mehr als 1 Tonne pro Jahr hergestellt oder importiert werden (Artikel 7, Absatz 2) und -sofern der Stoff- die Kriterien des Artikel 57 erfüllt (z.B. CMR-Stoffe) und gemäss Artikel 59 ermittelt, d.h. in eine sog. Kandidatenliste für die Aufnahme in Anhang XIV der REACH-Verordnung (Liste der zulassungspflichtigen Stoffe) aufgenommen wurde.
Eine weitere Informationspflicht für Stoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften, die in einer Konzentration von mehr als 0.1% w/w) Massenprozent in einem Erzeugnis enthalten sind, besteht gegenüber Kunden und auf Anfrage auch gegenüber einem Verbraucher. Gemäss Artikel 33, müssen vorliegende Informationen, die für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichen, an die Abnehmer übermittelt werden.
Dies umfasst mindestens den Stoffnamen. Diese Informationspflicht gilt unmittelbar nach Aufnahme eines Stoffes in die Kandidatenliste.
Obgenannte Pflichten sind vom Hersteller oder Importeur innerhalb der EU zu erfüllen.
In eigenem Interesse verfolgen wir das Thema „REACH“ und stehen diesbezüglich in stetem Kontakt und Gedankenaustausch mit unserem deutschen Partner und Lieferanten, dessen Aktivitäten u.a. auf den Verpflichtungen zur Erfüllung der formalen Forderungen im Zusammenhang der REACH-Verordnungen ausgerichtet sind, andererseits auch im Hinblick einer sicheren Versorgung von Roh- und Hilfsstoffen, um damit für die weitere Zukunft die Belieferung unserer Kunden zu sichern und in bewährter Qualität zu versorgen.
ITV-Sintermetalle GmbH ist sich ihrer Rolle als Distributer/ Verteiler/ Importeur und „nachgeschalteter Anwender“ der REACH-Verordnung bewusst.
Für unser Unternehmen entstehen vorderhand keine Verpflichtungen im Zusammenhang unter REACH. Sofern sich neue Informationen, Auflagen oder Verordnungen ergeben, informieren wir Sie rechtzeitig.
(Basis: ECHA-Kandidatenliste/ Stand 28.10.2008/ Last update: 28.01.2024)
Hinweis:
Diese Information ist eine Teil-Interpretation der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.Die Information stellt die nationale (BR-Deutschland) Auffassung dar, die sich nach Abstimmung auf europäischer Ebene ändern kann. Etwaige rechtliche Informationen, Auskünfte und Hinweise sind unverbindlich; eine Rechtsberatung findet ausdrücklich nicht statt. Haftungsansprüche jeglicher Art, auch durch die Nutzung infolge fehlerhafter oder unvollständiger Informationen, sind ebenso ausdrücklich wegbedungen.